Content
Straßenausbaubeiträge
Was sind Straßenausbaubeiträge?
Für die Herstellung, den Aus- und Umbau, die Verbesserung, Erweiterung und Erneuerung von öffentlichen Straßen sowie deren Nebenanlagen (Radwege, Gehwege, Beleuchtung, Entwässerung usw.) können die Gemeinden Straßenausbaubeiträge erheben. Geregelt ist dies in § 6 Niedersächsisches Kommunalabgabengesetz (NKAG). In der Samtgemeinde Grafschaft Hoya hat die Stadt Hoya/Weser von dieser Möglichkeit Gebrauch gemacht und eine Straßenausbaubeitragssatzung erlassen.
Wer hat Straßenausbaubeiträge zu zahlen?
Beitragspflichtig sind die Eigentümer oder Erbbauberechtigten der direkt an die auszubauende Straße angrenzenden Grundstücke. Aber auch so genannte Hinterliegergrundstücke, die nicht direkt angrenzen, können beitragspflichtig sein, wenn sie über ein anderes Grundstück einen unmittelbaren Zugang zur Straße haben.
Wie hoch ist der Beitrag?
Der Straßenausbaubeitrag wird nach den tatsächlich entstandenen Kosten ermittelt und kann deshalb erst nach Fertigstellung der Baumaßnahme verbindlich errechnet werden. Die Berechnung erfolgt im Wesentlichen in zwei Schritten:
1. Verteilung zwischen Stadt/Gemeinde und Anlieger
Im Beitragsrecht steht der Vorteilsgedanke im Vordergrund. Eine Durchgangsstraße wird nicht nur von den Anliegern genutzt, sondern auch von vielen anderen Verkehrsteilnehmern. Deshalb übernimmt hier die Stadt bzw. die Gemeinde den überwiegenden Anteil der Kosten. Eine reine Anliegerstraße wird jedoch von den übrigen Verkehrsteilnehmern kaum in Anspruch genommen. Deshalb ist der Anteil der Anlieger für eine solche Straße deutlich höher. Im Straßenausbaubeitragsrecht wird im Wesentlichen in folgenden Kategorien unterschieden:
- Straßen, die überwiegend dem Anliegerverkehr dienen,
- Straßen mit starkem innerörtlichen Verkehr und
- Straßen, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dienen.
Beispiel:
Bei dem Ausbau einer Straße, die überwiegend dem Durchgangsverkehr dient, beträgt der von den Anliegern für die Fahrbahn aufzubringende Anteil 25% der tatsächlichen Kosten. Der verbleibende Anteil wird von der Stadt oder der Gemeinde übernommen.
2. Verteilung zwischen den Anliegern
Im Folgenden geht es nur noch um die Verteilung des Anliegeranteils zwischen den Anliegern untereinander. Am Anteil der Stadt/Gemeinde ändert sich nichts.
Grafik zur Beitragsberechnung© Samtgemeinde Grafschaft HoyaAuch hier steht der Vorteilsgedanke im Vordergrund. Ausgangspunkt der Berechnung ist die tatsächliche Grundstücksgröße. Je größer das Grundstück umso mehr profitiert der Grundstückseigentümer vom Straßenausbau und soll sich dementsprechend an den Kosten beteiligen. Jedoch soll nicht unberücksichtigt bleiben, dass die Grundstücke mitunter sehr unterschiedlich genutzt werden können. Ein bebaubares Grundstück hat einen höheren Nutzen von einer neuen Straße als ein Waldgrundstück. Ein gewerblich genutztes Grundstück löst mehr Verkehr aus als ein Wohngrundstück und profitiert folglich mehr vom Straßenbau.
Deshalb werden die tatsächlichen Grundstücksflächen der bevorteilten Grundstücke mit den in der Satzung festgelegten Nutzungsfaktoren multipliziert und ergeben so die Beitragsfläche. Teilt man die Ausbaukosten abzüglich des Anteils der Stadt/Gemeinde durch die gesamte Beitragsfläche ergibt dies den je m² Beitragsfläche zu zahlenden Beitragssatz. Wird die Beitragsfläche (nicht Grundstücksfläche) mit dem Beitragssatz multipliziert ergibt dies den zu zahlenden Straßenausbaubeitrag.
Beitragsberechnung - Beispieltabelle© Samtgemeinde Grafschaft Hoya
Wann wird der Beitrag erhoben?
Wie bereits geschildert kann der Beitrag erst verbindlich berechnet werden, wenn die Bauarbeiten beendet sind und sämtliche Rechnungen vorliegen. Somit können auch erst dann die Beitragsbescheide verschickt werden.
Auf Wunsch ist es aber möglich den Beitrag schon vorher "abzulösen". Zwischen der Samtgemeinde und dem Grundstückseigentümer wird eine Ablösevereinbarung geschlossen und der Beitrag aufgrund der aktuellen Kostenschätzung errechnet und fixiert. Der Eigentümer erhält damit Planungssicherheit und unerwartete Kostensteigerungen wirken sich auf ihn nicht mehr aus.
Ansprechpartner/in
Henning Koröde ![]() | |
Rathaus Hoya, Zimmer 23 Schloßplatz 2 27318 Hoya/Weser Telefon: 04251 815-61 Telefax: 04251 815-70 E-Mail: h.koroede@hoya-weser.de |
Fachdienste
Fachdienst Liegenschaftsmanagement | |
Schloßplatz 2 27318 Hoya/Weser Telefon: 04251 815-0 |