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Bürgerbüro
- NUR NOCH MIT TERMINVERGABE -
Für alle Anliegen im Bürgerbüro benötigen Sie einen Termin, den Sie gerne
unter folgenden Telefonnummern vereinbaren können:
Rathaus Hoya: 04251/815-32 oder -33
Rathaus Eystrup: 04254/9310-14
Auf dieser Seite erhalten Sie hilfreiche Informationen und Wissenswertes zu den verschiedensten Themen und Dienstleistungen in unserem Bürgerbüro.
Weiter unten finden Sie diverse Formulare zum Download.
Personalausweis
Jeder deutsche Staatsangehörige, der das 16. Lebensjahr vollendet hat, ist verpflichtet, einen Personalausweis zu besitzen, sofern er sich nicht durch einen gültigen Reisepass ausweisen kann oder von der Ausweispflicht befreit worden ist.
Gemäß § 1 Abs. 1 Satz 3 Personalausweisgesetz (PAuswG neu) kann auf Antrag ein Personalausweis auch vor Vollendung des 16. Lebensjahres ausgestellt werden.
Der Personalausweis dient grundsätzlich zum Gebrauch im Inland und ist das geeignete Dokument für Rechtsgeschäfte des täglichen Lebens und zur Legitimation bei Behörden.
Weitere Informationen zu dem Dokument finden Sie auch auf der Internetseite der Bundesdruckerei: >> www.personalausweisportal.de
Antragstellung:
Da bei der Beantragung des Personalausweises Ihre eigenhändige Unterschrift notwendig ist und eine Identitätsprüfung vorgenommen wird, müssen Sie persönlich bei der Pass- und Ausweisstelle vorsprechen.
Sofern Sie nicht in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya geboren sind, ist eine Geburts-/Abstammungsurkunde, Heiratsurkunde oder eine Familienbuchabschrift vorzulegen. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Urkunden im Standesamt Hoya/Weser geführt werden.
Außerdem ist für den Antrag ein aktuelles Lichtbild geltenden Lichtbildanforderungen vorzulegen. Für das Lichtbild gelten die Anforderungen der entsprechenden Fotomustertafel und Passbildschablone der Bundesdruckerei.
Zur Ansicht klicken Sie bitte hier auf >> Fotomustertafel
bzw. >> Passbildschablone für Personen ab 10 Jahren und >> Passbildschablone für Kinder zwischen 6 bis 9 Jahren.
Hatten Sie bisher noch keinen Reisepass, sondern eine Spätaussiedlerbescheinigung, bzw. einen Bundesvertriebenenausweis, ist diese/r ebenfalls vorzulegen.
Sollten Sie keine deutsche bzw. internationale Urkunde vorlegen können, bringen Sie bitte die ausländische Urkunde, mit einer Übersetzung ins deutsche mit. Vielleicht haben Sie in Deutschland schon eine Erklärung nach § 94 BVFG abgegeben (Erklärung zur Namensführung), dann sollten Sie auch diese vorlegen.
Für Kinder unter 16 Jahren müssen beide Elternteile bzw. der alleinige elterliche Sorgeberechtigte dem Antrag schriftlich zustimmen. Das alleinige Sorgerecht ist anhand des Beschlusses des Familiengerichts nachzuweisen.
Bei Abholung des neuen Personalausweises können Sie sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen. Dazu benötigen Sie eine besondere Abholvollmacht.
Diese können Sie sich unter dem Punkt Vordrucke ausdrucken.
Beachten Sie, dass Sie bei der Abholung des neuen Personalausweises Ihren alten Ausweis, bzw. Kinderausweis oder Kinderreisepass, mitbringen müssen, da dieser dann von der Ausgabestelle eingezogen bzw. entwertet werden muss.
Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer beläuft sich auf 2 bis 3 Wochen.
Falls Sie in dringenden Fällen sofort einen Personalausweis brauchen und dies glaubhaft darlegen können, kann auf Antrag ein vorläufiger Personalausweis ausgestellt werden.
(Infos dazu erhalten Sie unter dem Punkt vorläufige Dokumente)
Wohnortänderungen werden sofort eingetragen.
Gebühren:
Antragstellung vor Vollendung des 24. Lebensjahres (Gültigkeitsdauer 6 Jahre):
22,80 €
Antragstellung nach Vollendung des 24. Lebensjahres (Gültigkeitsdauer 10 Jahre):
37,00 €
Vorläufiger Personalausweis
Antragstellung:
Bei der Beantragung des Vorläufigen Personalausweises müssen Sie persönlich vorsprechen, da ihre eigenhändigen Unterschriften sowohl auf dem Antragsvordruck als auch auf dem Ausweisdokument erforderlich sind.
Sofern Sie nicht in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya geboren sind, ist eine Geburts-/Abstammungsurkunde, Heiratsurkunde oder eine Familienbuchabschrift vorzulegen. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Urkunden im Standesamt Hoya/Weser geführt werden.
Außerdem ist für den Antrag ein aktuelles Lichtbild nach den neuen, ab 01.11.2005 geltenden, Lichtbildanforderungen vorzulegen. Für das Lichtbild gelten ab diesem Zeitpunkt neue Lichtbildanforderungen der entsprechenden Fotomustertafel und Passbildschablone der Bundesdruckerei.
Zur Ansicht klicken Sie bitte hier auf >> Fotomustertafel
bzw. >> Passbildschablone für Personen ab 10 Jahren und >> Passbildschablone für Kinder zwischen 6 bis 9 Jahren
Beachten Sie, dass Sie bei der Entgegennahme des neuen Personalausweises Ihren alten Ausweis, bzw. Kinderausweis oder Kinderreisepass, mitbringen müssen, da dieser dann von der Ausgabestelle eingezogen bzw. entwertet werden muss.
Bearbeitungsdauer:
Den vorläufigen Personalausweis erhalten Sie, wenn Sie ein wenig Zeit mitbringen, sofort.
Gebühren:
Für die Ausstellung eines vorläufigen Personalausweises werden 10,00 € Gebühren erhoben.
Gültigkeit:
Der vorläufige Personalausweis ist höchstens drei Monate gültig. Beachten Sie bitte, dass der vorläufige Personalausweis nicht von allen Ländern anerkannt wird.
Verbindliche Auskünfte über die Einreisebestimmungen einzelner Staaten können nur die Behörden des jeweiligen Staates, wie z.B. Botschaft und Konsulat, erteilen.
Information erhalten Sie auch auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes, zu der Sie >> hier gelangen.
Reisepass
Für Reisen in das außereuropäische Ausland sowie in die meisten osteuropäischen Länder benötigen Sie einen Reisepass. Innerhalb Westeuropas genügt in der Regel der Personalausweis als Passersatz.
Verbindliche Auskünfte über die Einreisebestimmungen einzelner Staaten können nur die Behörden des jeweiligen Staates, wie z.B. Botschaft und Konsulat, erteilen.
Information erhalten Sie auch auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes, zu der Sie hier gelangen.
Antragstellung:
Ab dem 01.11.2005 sind in Deutschland Reisepässe mit biometrischen Merkmalen, sogenannter ePass (elektronischer Reisepass), auszustellen.
Bei der Beantragung des ePasses ist Ihre eigenhändige Unterschrift notwendig und es wird eine Identitätsprüfung vorgenommen. Daher müssen Sie persönlich bei der Pass- und Ausweisstelle vorsprechen.
Sofern Sie nicht in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya geboren sind, ist eine Geburts-/Abstammungsurkunde, eine Heiratsurkunde oder eine Familienbuchabschrift vorzulegen. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Urkunden im Standesamt Hoya/Weser geführt werden. Außerdem ist für den Antrag ein aktuelles Lichtbild nach den neuen, ab 01.11.2005 geltenden, Lichtbildanforderungen vorzulegen.Für das Lichtbild gelten ab diesem Zeitpunkt neue Lichtbildanforderungen der entsprechenden Fotomustertafel und Passbildschablone der Bundesdruckerei.
Zur Ansicht klicken Sie bitte hier auf Fotomustertafel
bzw. Passbildschablone für Personen ab 10 Jahren und Passbildschablone für Kinder zwischen 6 bis 9 Jahren.
Hatten Sie bisher noch keinen Reisepass, sondern eine Spätaussiedlerbescheinigung, bzw. einen Bundesvertriebenenausweis, ist diese/r ebenfalls vorzulegen.
Sollten Sie keine deutsche Urkunde vorlegen können, bringen Sie bitte die ausländische Urkunde, mit einer Übersetzung ins deutsche mit. Vielleicht haben Sie in Deutschland schon eine Erklärung nach § 94 BVFG abgegeben (Erklärung zur Namensführung), dann sollten Sie auch diese vorlegen.
Für Minderjährige müssen beide Elternteile bzw. der alleinige elterliche Sorgeberechtigte dem Antrag schriftlich zustimmen. Das alleinige Sorgerecht ist anhand des Beschlusses des Familiengerichtes nachzuweisen.
Bei Abholung des neuen Reisepasses können Sie sich durch eine schriftlich bevollmächtigte Person vertreten lassen. Beachten Sie, dass Sie bei der Abholung des neuen Reisepasses Ihren alten Pass, bzw. Kinderausweis, mitbringen müssen, da dieser dann von der Ausgabestelle eingezogen bzw. entwertet werden muss.
Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer beläuft sich auf 4 bis 5 Wochen.
Es besteht auch die Möglichkeit der Expressbeantragung eines maschinenlesbaren Reisepasses. Die Lieferung erfolgt dann innerhalb von 72 Stunden (= 3 Werktage)
Falls Sie in dringenden Fällen sofort einen Reisepass brauchen und dies glaubhaft darstellen können, kann auf Antrag ein vorläufiger Reisepass ausgestellt werden.
(Infos dazu erhalten Sie unter dem Punkt vorläufige Dokumente)
Wohnortänderungen werden sofort eingetragen .
Gültigkeit:
Die Gültigkeit eines Reisepasses für Personen bis zum 24. Lebensjahr beträgt 6 Jahre und
für Personen über 24 Jahre 10 Jahre.
Verlängerungen sind nicht möglich.
Gebühren:
Antragstellung vor Vollendung des 24. Lebensjahres:
Reisepass 37,50 €
Expresspass 69,50 €
Antragstellung nach Vollendung des 24. Lebensjahres:
Reisepass 60,00 €
Expresspass 92,00 €
Vorläufiger Reisepass
© bmi.bundKann der Reisepass, auch im Expressverfahren, nicht rechtzeitig vor Reisebeginn fertig gestellt werden, besteht die Möglichkeit, dass für Sie ein vorläufiger Reisepass sofort ausgestellt und ausgehändigt wird. Das Bürgeramt kann für die Notwendigkeit der Ausstellung von Ihnen geeignete Nachweise verlangen, wie Flugtickets oder andere Reiseunterlagen.
Bei der Beantragung des vorläufigen maschinenlesbaren Reisepasses müssen Sie persönlich vorsprechen, da Ihre eigenhändige Unterschrift notwendig ist. Sofern Sie nicht in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya geboren sind, ist eine Geburts-/Abstammungsurkunde, eine Heiratsurkunde oder eine Familienbuchabschrift vorzulegen. Dies ist jedoch nicht erforderlich, wenn die Urkunden im Standesamt Hoya/Weser geführt werden. Außerdem ist für den Antrag ein aktuelles Lichtbild nach den neuen, ab 01.11.2005 geltenden, Lichtbildanforderungen vorzulegen. Für das Lichtbild gelten ab diesem Zeitpunkt neue Lichtbildanforderungen der entsprechenden Fotomustertafel und Passbildschablone der Bundesdruckerei.
Zur Ansicht klicken Sie bitte hier auf >> Fotomustertafel
bzw. >> Passbildschablone für Personen ab 10 Jahren und Passbildschablone für Kinder zwischen 6 bis 9 Jahren.
Der vorläufige Reisepass enthält kein elektronisches Speichermedium (Chip), sodass entsprechend auch keine Fingerabdrücke erfasst werden.
Beachten Sie, dass Sie bei der Entgegennahme des vorläufigen Reisepasses Ihren alten Ausweis, bzw. Kinderausweis oder Kinderreisepass, mitbringen müssen, da dieser dann von der Ausgabestelle eingezogen bzw. entwertet werden muss.
Bearbeitungsdauer:
Den vorläufigen Reisepass erhalten Sie in der Regel innerhalb weniger Tage, oder wenn Sie ein wenig Zeit mitbringen, sofort.
Gebühren:
Für die Ausstellung eines vorläufigen maschinenlesbaren Reisepasses werden derzeit 26,- € Gebühr erhoben.
Gültigkeit:
Die Gültigkeitsdauer des vorläufigen Reisepasses wird dem Reisezweck angepasst und darf nicht mehr als ein Jahr betragen. Eine Verlängerung der Gültigkeitsdauer ist nicht möglich.
Beachten Sie bitte, dass der vorläufige Reisepass nicht von allen Ländern anerkannt wird.
In einige Länder (z. B. in die USA) kann nur dann visumfrei eingereist werden, wenn der Reisepass ein elektronisches Speichermedium enthält (Chip). Wenn Ihr Kind mit einem Kinderreisepass einreisen möchte, benötigt es daher zusätzlich ein >> Visum.
Verbindliche Auskünfte über die Einreisebestimmungen einzelner Staaten können nur die Behörden des jeweiligen Staates, wie z.B. Botschaft und Konsulat, erteilen.
Information erhalten Sie auch auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes, zu der Sie hier gelangen.
Kinderreisepass
© bmi.bund In Deutschland ist der Kinderreisepass ein Pass, der an deutsche Staatsangehörige bis zum 12. Lebensjahr ausgestellt werden kann.
Er wird ausnahmslos mit einem Passbild des Inhabers versehen, selbst bei Neugeborenen. Das Bild muss biometriefähig sein, jedoch sind die Anforderungen bei Säuglingen, Kleinkindern und Kindern nicht so streng wie bei Erwachsenen, wie aus der Fotomustertafel ersichtlich ist.
Zur Ansicht klicken Sie bitte hier auf >> Fotomustertafel
bzw. >> Passbildschablone für Kinder zwischen 6 bis 9 Jahren und >> Passbildschablone für Personen ab 10 Jahren.
Er ist ein Jahr gültig, längstens jedoch bis zum 12. Lebensjahr. Er kann (Gültigkeit vorausgesetzt) bis zur Vollendung des 12. Lebensjahres mit einem neuen Passbild verlängert /aktualisiert werden.
Er ist weltweit anerkannt und entspricht den Empfehlungen der ICAO. Die bekannteste Ausnahme stellen die USA dar: Hier wird ein gültiger Reisepass bzw. der sogenannte "ePass" (mit biometrischem Foto und Datenspeicher) bei der Einreise verlangt bzw. ein- vor der Einreise erhaltenes- Visum im Kinderreisepass. In der Regel empfiehlt es sich jedoch, für eine USA-Reise auch für Kinder einen regulären ePass zu beantragen.
Verbindliche Auskünfte darüber, ob der Kinderreisepass im Zielstaat der Reise als Pass anerkannt wird, können nur dessen Behörden erteilen, beispielsweise die Botschaft oder das Konsulat des Reiselandes.
Information erhalten Sie auch auf der Internetseite des Auswärtigen Amtes, zu der Sie >> hier gelangen.
Antragstellung:
Bei der Antragstellung ist eine Geburts- oder Abstammungsurkunde des Kindes bzw. eine Familienbuchabschrift der Eltern vorzulegen. Dies ist allerdings nicht notwendig, wenn die Urkunden im Standesamt Hoya/Weser geführt werden.
Sollten Sie keine deutsche Urkunde vorlegen können, bringen Sie bitte die ausländische Urkunde, mit einer Übersetzung ins deutsche mit. Vielleicht haben Sie in Deutschland schon eine Erklärung nach § 94 BVFG abgegeben (Erklärung zur Namensführung), dann sollten Sie auch diese vorlegen.
Bei der Beantragung des Kinderreisepasses ist immer die Größe und die Augenfarbe des Kindes anzugeben - auch wenn es sich dabei um einen Säugling oder ein Kleinkind handelt.
Auch muss das Kind bei der Beantragung anwesend sein, zum Zwecke der Identitätsprüfung!
Die Ausstellung eines Kinderreisepasses muss von beiden Elternteilen beantragt werden. Falls nur ein Elternteil vorsprechen kann, ist die schriftliche Zustimmung des anderen Elternteils vorzulegen. Besteht ein alleiniges elterliches Sorgerecht, ist bei Antragstellung der Beschluss des Familiengerichts mitzubringen.
Bearbeitungsdauer:
Die Bearbeitungsdauer beläuft sich auf wenige Tage.
Gebühren:
Für die Ausstellung eines Kinderreisepasses werden derzeit 13,00 € Gebühren erhoben.
Bei einer Verlängerung (dazu zählt auch das Aktualisieren von Lichtbildern) sind es derzeit 6,00 € Gebühr.
Verlust oder Diebstahl von Ausweispapieren
Haben Sie Ihren Personalausweis, Reisepass oder Kinderausweis/Kinderreisepass verloren oder wurde er Ihnen gestohlen, dann teilen Sie dieses bitte umgehend Ihrer Pass- und Ausweisstelle mit. Bei Diebstählen wäre außerdem Anzeige bei der Polizei zu erstatten.
Bei Verlust Ihres Fahrzeugbriefes oder Ihres Führerscheins setzen Sie sich bitte mit dem Straßenverkehrsamt des Landkreises Nienburg/Weser (Tel.: 05021/967-0) in Nienburg/Weser in Verbindung. Ist der Fahrzeugschein abhanden gekommen, wenden Sie sich entweder an das Straßenverkehrsamt in Nienburg/Weser (siehe oben) oder an unsere Zulassungsstelle im Hoyaer Rathaus.
Sollten Sie Ihre Papiere wiederfinden, informieren Sie bitte ebenfalls Ihre zuständige Behörde.
Wohnsitz : Anmeldung
Wer eine Wohnung bezieht, hat sich innerhalb von zwei Wochen bei der Meldebehörde anzumelden.
Bitte kommen Sie Ihrer Meldepflicht nach, um unnötige Probleme und Ärger zu vermeiden. Bei der Verletzung der Meldepflicht ergeben sich beispielsweise Probleme bei der Kfz-Zulassung, beim Führerscheinerwerb oder beim Beantragen eines Führungszeugnisses.
Bitte beachten Sie, dass auch Ihr Personalausweis und gegebenenfalls Ihr Kraftfahrzeugschein zu ändern ist.
Welche Unterlagen werden benötigt?
Ein Personaldokument (z. B. Personalausweis oder Reisepass) als Identitätsnachweis und zur Änderung der Wohnungsangaben
Eine Wohnungsgeberbestätigung (neu seit dem 01.11.2015) ist erforderlich bei
• Einzug in eine Wohnung,
• Auszug aus einer Wohnung, wenn der Wohnsitz ins Ausland verlegt wird,
• Auszug aus einer Wohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird (Wohnungslosigkeit),
• Auszug aus einer Nebenwohnung, ohne dass eine neue Wohnung im Inland bezogen wird, die Hauptwohnung aber beibehalten wird.
Wohnungsgeber ist, wer einer anderen Person eine Wohnung (einzelner Raum oder mehrere Räume) tatsächlich willentlich zur Benutzung überlässt, unabhängig davon, ob dem ein wirksames Rechtsverhältnis zugrunde liegt. In der Regel ist das der Wohnungseigentümer. Wohnungsgeber bei Untermietverhältnissen ist der Hauptmieter, der Räumlichkeiten einer gemieteten Wohnung einer weiteren Person zum selbständigen Gebrauch überlässt.
Wer eine eigene Wohnung bezieht, also selbst Eigentümerin oder Eigentümer ist, erklärt dies in einfacher Form auf dem Formular der Wohnungsgeberbestätigung als "Selbsterklärung".
Der Wohnungsgeber oder eine von ihm beauftragte Person hat den Einzug oder Auszug der meldepflichtigen Person schriftlich mit Unterschrift zu bestätigen. Die neue Regelung schafft mehr Sicherheit. Das einfache Anmelden unter einer beliebigen Anschrift, um dann dort mehr oder weniger illegale Geschäfte abzuwickeln, wird nun deutlich erschwert.
Welche Gebühren fallen an?
Es fallen keine Gebühren an. Verspätete Anmeldungen (Überschreitung der Meldefrist von zwei Wochen) können mit einem Bußgeld geahndet werden.
Welche Fristen muss ich beachten?
Die Anmeldung muss innerhalb von zwei Wochen nach Bezug der Wohnung erfolgen.
Bearbeitungsdauer:
Anmeldungen werden in der Regel sofort bearbeitet. Über Ihre Meldung erhalten Sie eine kostenfreie Bestätigung.
Rechtsgrundlage:
Sie benötigen die Anschrift einer Person, die in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya gemeldet ist oder zuletzt hier gemeldet war? Das Melderegister ist kein öffentliches Register. Es dient in erster Linie behördlichen Zwecken, in begrenztem Umfang können daraus auf Antrag Auskünfte an Private erteilt werden.
Was benötigen Sie?
• Den Familiennamen und Vornamen der gesuchten Person. Eventuell den früheren Namen / Geburtsnamen der gesuchten Person
• Die bisherige Anschrift in der Samtgemeinde Grafschaft Hoya und oder das Geburtsdatum der gesuchten Person
• Sie müssen erklären, ob die Anfrage aus gewerblichen oder privaten Gründen erfolgt. Gewerbliche Gründe sind zu benennen.
• Sie müssen erklären, ob die Daten für Zwecke der Werbung oder des Adresshandels verwendet werden sollen. In diesem Fall wäre eine Zustimmung der betroffenen Person notwendig. Falls ja, geben Sie bitte an, ob Ihnen eine solche Zustimmung vorliegt.
Wie?
Sie können direkt zu uns kommen oder schriftlich die Erteilung einer Melderegisterauskunft beantragen. Die Vorgaben für die Erteilung einer Melderegisterauskunft haben sich zum 1. November 2015 geändert. Bitte nutzen Sie das Antragsformular.
Gebühren?
9,00 Euro für eine einfache Melderegisterauskunft für private Zwecke
12,00 Euro für eine einfache Melderegisterauskunft für gewerbliche Zwecke
Für erweiterte Auskünfte, Archivauskünfte aus historischen Unterlagen oder Auskünfte nach erforderlichen Ermittlungen entsteht eine erhöhte Gebühr. Bitte erfragen Sie diese bei Bedarf im Einzelfall.
Die Gebühr ist bei der persönlichen Beantragung bar oder per girocard (EC) zu zahlen.
Bei schriftlicher Beantragung fügen Sie bitte einen Verrechnungsscheck bei oder überweisen Sie die Gebühr vorab auf ein Konto unserer Samtgemeinde. Als Verwendungszweck geben Sie bitte den Namen der gesuchten Person an.
Die Auskünfte sind auch dann gebührenpflichtig, wenn die erteilte Auskunft bereits bekannt ist oder die gesuchte Person im Melderegister nicht ermittelt werden konnte.
Wie lange dauert es?
Sie erhalten eine einfache Auskunft sofort, wenn Sie direkt vorsprechen.
Bei schriftlichen Meldeanfragen, erweiterten Melderegisterauskünften und Auskünften, die besondere Ermittlungen erfordern, müssen Sie mit einer deutlich längeren Bearbeitungszeit rechnen. Anfragen per Fax und e-Mail werden schriftlich beantwortet.
Hinweise:
Auskünfte sind grundsätzlich nicht zulässig, soweit eine Auskunftssperre oder ein bedingter Sperrvermerk besteht.
Auskünfte dürfen grundsätzlich nur über Familiennamen, Vornamen, Doktorgrad und derzeitige Meldeanschrift bestimmter Einzelpersonen (= einfache Melderegisterauskunft) erteilt werden.
Soweit jemand ein berechtigtes Interesse glaubhaft macht, können weitere Daten (= erweiterte Melderegisterauskunft) bekannt gegeben werden. Ein Rechtsanspruch auf Erteilung einer Melderegisterauskunft besteht nicht.
Eine Gewähr, dass die gesuchte Person in der angegebenen Wohnung auch tatsächlich wohnt, kann nicht übernommen werden.
BeglaubigungenBeglaubigungen© Samtgemeinde Grafschaft Hoya
Mit der amtlichen Beglaubigung einer Ablichtung bestätigt die Behörde, dass die Kopie mit dem Original übereinstimmt.
Achtung: Von der beglaubigten Kopie ist die Beglaubigung einer Unterschrift oder eines Handzeichens zu unterscheiden. Damit wird bestätigt, dass die Urkunde von der Person stammt, die sie unterzeichnet hat.
Gebühren:
Amtliche Beglaubigung einer Ablichtung 3,00 €
Beglaubigung eines Handzeichens oder einer Unterschrift 5,00 €
Was darf NICHT beglaubigt werden?
Amtliche Beglaubigungen sind für private Schriftstücke, die privat verwendet werden sollen, nicht möglich. Hier empfiehlt sich die Beglaubigung durch einen Notar.
Das Einwohnermeldeamt hat keine Befugnis zur öffentlichen Beglaubigung. Öffentliche Beglaubigungen sind nach dem Beurkundungsgesetz grundsätzlich einem Notar vorbehalten.
Vom Einwohnermeldeamt dürfen ferner nicht beglaubigt werden, Abschriften, deren ausschließliche Zuständigkeit zur Beglaubigung für eine andere Dienststelle gegeben ist, z.B.:
Abschriften oder Vervielfältigungen von Geburts-, Heirats-, Sterbeurkunden.
Bitte wenden Sie sich an das Standesamt, welche die Urkunde ausgestellt hat.
Ablichtungen oder Vervielfältigungen von Abschriften der Katasterbücher bzw. Auszüge aus dem Katasterkartenwerk. Bitte wenden Sie sich an das für das Liegenschaftskataster führende Vermessungs- und Katasteramt .
Unikate z.B. Fahrzeugbrief, Fahrzeugschein, Führerschein. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Straßenverkehrsamt .
Ein Führungszeugnis kann am Erst- oder Zweitwohnsitz beantragt werden.
Führungszeugnis© Samtgemeinde Grafschaft Hoya
Beantragung
Wie kann ich beantragen?
- persönlich mit Personalausweis oder Reisepass
- online >> hier
Ab welchem Alter kann selbständig beantragt werden?
- Jugendliche ab 14 können selbst beantragen.
Arten von Führungszeugnissen
- Beleg N= Führungszeugnis für private Zwecke (z.B. Arbeitgeber). Wird nach Hause gesandt.
- Beleg O= Führungszeugnis für eine deutsche Behörde (z.B. für Gewerbekonzessionen). Das Zeugnis wird direkt zur Behörde gesandt.
Hinweis: Bei Beantragung eines Führungszeugnisses, das zur Vorlage bei einer deutschen Behörde oder öffentlichen Einrichtung bestimmt ist, wird die genaue Postanschrift der betroffenen Stelle sowie ggfls. das Aktenzeichen benötigt.
Erweiterte Führungszeugnisse
Das erweiterte Führungszeugnis darf nur beantragt werden, wenn die Voraussetzungen nach §30a Absatz 1 BZRG vorliegen. Die Antragsteller haben eine schriftliche Aufforderung vorzulegen, aus der hervorgeht, dass diese Voraussetzungen vorliegen.
Personen, die sich im Ausland befinden
In diesem Fall muss das Führungszeugnis direkt beim Bundesamt für Justiz - Bundeszentralregister - beantragt werden. Informationen finden Sie unter >>www.bundesjustizamt.de.
Einsicht vor Versenden
Eine Einsicht in das Führungszeugnis vor Aushändigung an eine Behörde ist möglich. Die Zusendung erfolgt dann an das zuständige Amtsgericht, wo das Führungszeugnis vom Kunden eingesehen werden kann; anschließend erfolgt die Weiterleitung an die Behörde.
Gebühren:
13,00 Euro
Europäisches Führungszeugnis
Seit dem 27.4.2012 kann in Deutschland lebenden Staatsangehörigen anderer Mitgliedsstaaten der europäischen Union (EU) ein sogenanntes „Europäisches Führungszeugnis" nach § 30b Bundeszentralregistergesetzt (BZRG) erteilt werden.
17,00 Euro
Für weitere Fragen zum Bürgerservice können Sie die Kolleginnen auch persönlich oder telefonisch in beiden Rathäusern erreichen:
Ansprechpartner/in
Anja Koss![]() | |
Rathaus Hoya, Zimmer 7 // EG Schloßplatz 2 27318 Hoya/Weser Telefon: 04251 815-32 E-Mail: a.koss@hoya-weser.de | |
Christine Schröder![]() | |
Rathaus Hoya, Zimmer 7 // EG Schloßplatz 2 27318 Hoya/Weser Telefon: 04251 815-33 Telefax: 04251 815-50 E-Mail: c.schroeder@hoya-weser.de | |
Uta Frehse![]() | |
Rathaus Eystrup, Zimmer 2 // EG Bahnhofstraße 53 27324 Eystrup Telefon: 04254 9310-14 Telefax: 04254 9310-28 E-Mail: u.frehse@hoya-weser.de |
Dokumente
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Einverständniserklärung bei Minderjährigen (24 kB) |
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Antrag Meldeauskunft (39 kB) |
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Abholvollmacht Personalausweis (36 kB) |
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Abholvollmacht Reisepass (27 kB) |
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Wohnungsgeberbestätigung (3 MB) |